Danke, Jakob, für die Klarstellungen. Da Du in Deinem Verfassungsentwurf bereits mit IG Zeiträume gearbeitet hast und damit die von mir geäußerten Kritikpunkte de facto nicht mehr existieren – immerhin wechselt das Gremium alle 3 Monate OOG – bin ich schlichtweg begeistert. Die Direktorenlösung entfaltet dadurch – aus meiner Sicht – einen ganz eigenen Charme und ermöglicht in dieser Form eine pluralistischere Abbildung der Machtstrukturen im Kronrat. Die durch meine Person an der Direktorenlösung geäußerte Kritik bezog sich hier speziell auf den langen Zeitraum der Regierungszeit eines Direktors und die alle – damals aus meiner Sicht - 3 RL Monate stattfindenden Wahlen des „nur“ fünften Direktors. Wenn man jedoch bedenkt, dass hier eben nicht alle 3 RL Monate, sondern eben alle 3 IG Monate (de facto also 3 Wochen RL) der fünfte Direktor gewählt wird, so muss ich meine Kritik vollumfänglich zurückziehen.
Eine Sache möchte ich aber doch anmerken: Wie Chaos Engine bereits thematisiert hat, neigt der Rat dazu Ämter selbst zu schaffen. Dies deckt sich auch mit meiner Meinung. Es besteht jedoch die – aus meiner Sicht – nicht unerhebliche Gefahr, dass jedes Amt, dass IG geschaffen wird und damit machtpolitisch motivierte Züge trägt eine Instabilität in das gesamte System und damit die Spielbalance bringen könnte. Deshalb habe ich in meinem Verfassungsentwurf auch sehr viele Ämter vorgegeben, um damit eine Ämterschaffung nach machtpolitisch motivierten Überlegungen IG vorerst zu unterbinden.
Da die Direktorenlösung jedoch – nach Deiner erhellenden Klarstellung – einen ganz besonderen Charme entfaltet, bedarf es aus meiner Sicht keinerlei Diskussion mehr um den durch mich eingebrachten Verfassungsvorschlag.
Dennoch bleibt ein Problem bestehen: Die Ämterschaffung im Kronrat, die sich nicht zwingend an Spielbalancemaßstäben misst.
Vor diesem Hintergrund würde ich Vorschlagen, dass in der Verfassung (oder wie auch immer Sie dann heißen mag) für jedes neu geschaffene Amt gewisse Regeln gelten. Es muss aus meiner Sicht folgende Fragen geklärt werden:
- Wer darf Ämter Schaffen (Der Rat per Gesetz, oder nur die Direktoren per Dekret oder beide)
- Wer darf ein Amt beseitigen (der Rat, oder die Direktoren)
- Wird das Amt durch Ernennung (etwa durch die Direktoren) oder per Wahl durch den Kronrat besetzt?
- Kann der Amtsträger abgesetzt werden und wenn ja, wie viele Stimmen sind hierzu nötig
- Kann der Kronrat durch parlamentarische Anfragen quasi die Aktivität eines Amtsträgers erzwingen (sollte dieser Inaktiv geworden sein)?
Kurzum: Wenn wir es zulassen, dass der Kronrat Ämter schafft, so brauchen wir Rahmenbedingungen. Ich möchte nämlich nicht Ratsintern darüber diskutieren, ob nun ein angenommener, aber zurückgezogener Misstrauensantrag nun rechtens ist oder nicht, oder darüber, wie viele Stimmen es bedarf um eine Person aus dem Amt zu heben, oder was im Falle eines inaktiven Amtsträgers zu tun ist bzw. welche Möglichkeiten der parlamentarischen Druckausübung man hat. Solche Dinge sollten – allein schon aus Spielbalancegesichtspunkten – bereits im Vorfeld geklärt sein. Einen solchen Passus könnte man auch – eine gewisse Stilistik vorausgesetzt – sehr kurz und bündig in ein straffes Verfassungswerk einbauen, ohne ein zu starkes Aufblähen zu riskieren.